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AGR-DAR GmbH
Postanschrift:
Hohwardstr. 340-342a
45699 Herten
Betriebsstätte:
Rensingstr. 14
44807 Bochum.
Registereintragung:
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Amtsgericht Recklinghausen, HRB 6731
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Ust-IdNr.:
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DE 811649480
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Geschäftsführung:
Lambert Freitag Rainer Janssen
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der AGR-DAR GmbH
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle
Angebote, Lieferungen und Leistungen der AGR-DAR GmbH . Gegenbestätigungen
unserer Auftraggeber unter Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen
wir ausdrücklich.
- Abweichende Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern sind erst wirksam, wenn
sie von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter schriftlich bestätigt werden.
§ 2 Vertragsschluss
-
Ein Vertrag über die von uns angebotenen Leistungen kommt durch die Bestellung
des Kunden und unsere Auftragsbestätigung zustande.
- Wir sind berechtigt, die uns vertraglich obliegenden Leistungen auf Dritte zu
übertragen. Die Rechte und Pflichten des Auftraggebers sind hingegen nicht
übertragbar.
§ 3 Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme
-
Wir stellen dem Auftraggeber zur Aufnahme der deklarierten Abfälle geeignete
Container/Entsorgungssysteme zu den vereinbarten Konditionen zur Verfügung.
Die Container/Entsorgungssysteme verbleiben in unserem Eigentum.
- Mit der Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme geht die Gefahr der
Beschädigung und des Untergangs sowie die dadurch begründete Verkehrssicherungspflicht
auf den Auftraggeber über.
- Der Auftraggeber hat für die Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme
einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt bereit zu stellen. Ihm
obliegt es, die Container/Entsorgungssysteme pfleglich zu behandeln. Sofern
für die Aufstellung der Container/Entsorgungssysteme eine Sondernutzungserlaubnis
erforderlich ist (Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum), so ist diese
vom Auftraggeber auf seine Kosten zu beantragen und nachzuweisen. Der
Auftraggeber ist auch für die Einhaltung der verkehrsrechtlichen Sicherungspflicht
(z. B. Beleuchtung während der Dunkelheit) verantwortlich.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Container/Entsorgungssysteme bei Aufstellung
auf etwaige Schäden zu untersuchen und durch seine Unterschrift auf
dem Lieferschein zu quittieren, dass keine Beschädigungen vorhanden sind.
- Wir sind berechtigt, die zur Verfügung gestellten Container/Entsorgungssysteme
jederzeit gegen andere auszutauschen und bei Beendigung des Auftrages
unverzüglich abzuholen.
- Die Container/Entsorgungssysteme werden von uns zum vereinbarten Termin
zur Verfügung gestellt. Ab Anlieferung stehen sie 5 Tage standfrei zur Verfügung.
Ab dem 6. Tag wird Standgeld berechnet.
- Der Auftraggeber wird von uns bei Anlieferung der Container/Entsorgungssysteme
in die ordnungsgemäße Bedienung und Wartung eingewiesen. Durch
unsachgemäße Bedienung entstehende Schäden trägt der Auftraggeber.
§ 4 Annahme der Abfälle
-
Der Auftraggeber ist für die ordnungsgemäße Bezeichnung der Abfälle gemäß
der geltenden gesetzlichen Vorschriften und die Nachweisführung gemäß der
entsprechenden Verordnung, insbesondere der Nachweisverordnung verantwortlich.
Die Verantwortung bleibt auch bestehen, im Falle unserer Bevollmächtigung
zur Vertretung des Auftraggebers gegenüber Behörden, Beliehenen
und Firmen. Soweit wir den Auftraggeber bei der Durchführung des Nachweisverfahrens
beraten, bleibt im Rahmen der öffentlichrechtlichen Verpflichtung die
Verantwortung des Auftraggebers bestehen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns Kopien der Nachweise gemäß Nachweisverordnung
vor der Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistung zur
Verfügung zu stellen.
- Sofern die übernommenen Reststoffe als Wirtschaftsgut entsorgt werden, versichert
der Auftraggeber, dass die übernommenen Reststoffe keine Stoffe enthalte,
die als Abfälle zu entsorgen sind. Bei Boden und Bauschutt sind die
Grenzwerte gemäß der LAGA-Richtlinie für die Anforderungen an die stoffliche
Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen einzuhalten. Bei Überschreitung
der Grenzwerte nach der LAGA Z 2 sind alle erforderlichen Analyseund
Entsorgungskosten vom Auftraggeber zu tragen.
- Falls die Reststoffe nach der Erklärung des Auftraggebers als Abfall zu entsorgen
sind, hat der Auftraggeber – soweit erforderlich – den Übernahme bzw.
Begleitschein nach § 3 der Abfallverzeichnisverordnung ausgefüllt an uns zu
übergeben.
- Der Auftraggeber hat zu versichern, dass die Reststoffe keine Kadaver, Pflanzenschutzmittel,
Kernbrennstoffe oder sonstige radioaktiven Stoffe, gesundheitsgefährdende,
krankheitserregende und nicht gefasste gasförmige bzw.
explosive und giftige Stoffe und Altöle sowie Autowracks und Altreifen und sonstige
das Wohl der Allgemeinheit schädigenden Stoffe enthalten.
- Kommt der Auftraggeber den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, sind wir
berechtigt, notwendige Feststellungen und Maßnahmen zu treffen bzw. treffen
zu lassen. Die dadurch entstehenden Aufwendungen hat uns der Auftraggeber
zu ersetzen.
- Wir sind berechtigt, die Annahme von Abfällen, die in ihrer Beschaffenheit von
der vertraglichen Vereinbarung abweichen, zu verweigern oder nach Rücksprache
mit dem Auftraggeber einer ordnungsgemäßen Verwertung/Beseitigung
zuzuführen und dem Auftraggeber etwaige Mehrkosten zu berechnen. Die
Durchführung dieser Maßnahmen durch uns erfolgt ausschließlich in Erfüllung
der öffentlichrechtlichen Verpflichtung. Rechtsansprüche des Auftraggebers
oder Dritter werden dadurch nicht begründet.
- Der Auftraggeber haftet für alle Nachteile, die uns infolge falscher Angaben entstehen.
Dies betrifft auch Falschdeklarationen, die im Rahmen der Annahmekontrolle
bei der Anlieferung durch die jeweilige Verwertungs-/Beseitigungsanlage
erkannt werden.
§ 5 Beladung der Container/Entsorgungssysteme
-
Die Container/Entsorgungssysteme dürfen ausschließlich mit denjenigen Abfällen
befüllt werden, die vertraglich vereinbart wurden.
- Soweit es sich bei den Reststoffen um Wirtschaftsgut handelt, geht das
Eigentum daran mit der Beladung der Container/Entsorgungssysteme auf uns
über. Von uns übernommene Abfälle bzw. Sonderabfälle bleiben bis zur ordnungsgemäßen
Entsorgung Eigentum des Auftraggebers.
- Die Beladung der Container/Entsorgungssysteme ist im Hinblick auf das zulässige
Gesamtgewicht des jeweiligen Transportfahrzeugs beschränkt. Das Containergewicht
beträgt bei
7 bis 10 cbm max. 8 Tonnen
10 bis 30 cbm max 10 Tonnen.
- Durch Überladung oder ungleichmäßiges Beladen der Container uns entstehende
Aufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet
auch für Schäden beim Transport durch Überladung oder ungleichmäßige
Beladung der Container/Entsorgungssysteme, wenn diese Umstände bei der
Übernahme für uns nicht erkennbar waren.
§ 6 Durchführung der Transporte
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Die Container/Entsorgungssysteme werden im Umfang der vertraglichen
Vereinbarung entleert bzw. ausgetauscht oder abgefahren. Die Abholung der
Container/Entsorgungssysteme erfolgt ausschließlich durch uns.
- Der Auftraggeber garantiert die freie Zugänglichkeit zu den Containern/Entsorgungssystemen.
Mehrkosten durch vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung,
Entleerung, Austausch bzw. Abholung der Container/Entsorgungssysteme
oder Wartezeiten hat der Auftraggeber zu tragen, soweit er dies zu vertreten
hat. Er hat dafür zu sorgen, dass zu den vereinbarten Zeiten ein
Mitarbeiter vor Ort ist, der befugt ist, die notwendigen Papiere (Lieferschein,
Übergabeschein etc.) zu quittieren.
§ 7 Entsorgung
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Die vom Auftraggeber übergebenen Abfälle werden von uns gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen und den technischen Möglichkeiten der Verwertung zugeführt
und/oder auf eine zugelassene Beseitigungsanlage zur schadlosen
Beseitigung verbracht.
- Zur Bestimmung der Entsorgungsmöglichkeit erforderliche Analysen werden,
sofern sie nicht vom Auftraggeber beigebracht werden können, nach Absprache
von uns veranlasst und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Maßgebend für
eventuelle Zuschläge zum Entsorgungspreis ist immer die Eingangsanalyse der
annehmenden Entsorgungsanlage.
- Die Dokumentation der ordnungsgemäßen Entsorgung von Abfällen erfolgt nach
dem dafür vorgesehenen Verfahren der Nachweisverordnung.
§ 8 Leistungshindernisse
-
Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlicher,
nicht in den Machtbereich der Vertragsparteien fallender Umstände,
bewirken zunächst eine angemessene Verlängerung der Leistungszeit. Die
genannten Umstände entheben die Vertragsparteien für die Dauer der
Behinderung von der Vertragserfüllung. Besteht ein Hindernis länger als drei
Monate, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
- Gleiches gilt, wenn bestehende bzw. geplante Verwertungs- und Entsorgungsmöglichkeiten
unvorhersehbar nicht mehr oder nicht mehr in ausreichendem
Maße zur Verfügung stehen.
§ 9 Zahlungsbedingungen
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Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen
Mehrwertsteuer. Erfolgt die Preisberechnung nach Gewicht, so sind die bei uns
oder der Entsorgungsanlage ermittelten Gewichte maßgeblich. Darüber hinausgehende
Leistungen (z. B. Analysen) oder Kosten für Leistungen Dritter gehen
zu Lasten des Auftraggebers und werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die Rechnungsbeträge sind sofort fällig und ohne Abzug von Skonto zu bezahlen.
Bei Vorlage einer Inkassovollmacht kann ein von uns beauftragter Mitarbeiter
den Rechnungsbetrag sofort in Empfang nehmen.
- Bei der Zahlung von Vergütungen für die Übernahme von Rohstoffen/Wirtschaftsgut
kann die Zahlung der Mehrwertsteuer nur gegen Vorlage einer entsprechenden
Mehrwertsteuerbescheinigung verlangt werden.
- Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, mit anderen als unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen gegen unseren Vergütungsanspruch
aufzurechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur
geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht.
- Jede Zahlung wird auf die jeweils älteste offene Rechnung verbucht.
- Sind wir mit der laufenden Entsorgung der Abfälle des Auftraggebers beauftragt,
behalten wir uns das Recht vor, die vereinbarte Vergütung anzupassen, sofern
sich die kostenmäßigen Kalkulationsgrundlagen der vereinbarten Konditionen
ändern. Die Anpassung ist schriftlich gegenüber dem Auftraggeber unter
Darstellung der Kostenänderung und der Berechnung der neuen Konditionen
geltend zu machen. Dem Anpassungsverlangen kann der Auftraggeber binnen
2 Wochen nach Zugang widersprechen. Im Falle des rechtswirksamen Widerspruchs
sind wir berechtigt, den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten,
beginnend mit dem Zugang des Widerspruchsschreibens zu kündigen. Etwaige
Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche wegen der Beendigung des
Vertrages stehen dem Auftraggeber nach erfolgter Kündigung durch uns nicht
mehr zu.
§ 10 Haftung
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Die Haftung wird bei einfacher Fahrlässigkeit für Verzug, für Unmöglichkeit
sowie für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf vorhersehbare
Schäden begrenzt und für sonstige Vertragspflichtverletzungen ausgeschossen.
Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit.
- Für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz haften wir uneingeschränkt.
- Die Haftungsbeschränkungen nach den Ziffern 1 und 2 gelten auch zugunsten
unserer Mitarbeiter und Beauftragten.
§ 11 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen
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Für diese Geschäftsbeziehung und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen
uns und unseren Auftraggebern, gilt das Recht der Bundesrepublik
Deutschland.
- Ist der Auftraggeber Kaufmann und gehört der Abschluss des Vertrages zum
Betrieb seines Handelsgewerbes, ist Erfüllungsort für sämtliche Leistungen
Bochum. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand
Bochum. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen
Gerichtsstand im Inland hat.
Bochum, Oktober 2002
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